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Über uns
Geschäftsordnung des Vorstandes
der IPA Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V.,
Polizeidienstgebäude Wesel Reeser-Landstraße 21
46483 Wesel
Tel.: 02 81 / 1 07 - 49 21, Fax: 02 81 / 1 07 - 49 30
Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich gemäß Artikel 6 Nr. 6 der Satzung der IPA Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V. in der Fassung vom 27.Mai 1999 nachfolgende Geschäftsordnung:
Inhalt
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Geschäftsbetrieb
§ 3 - Vertretungsregelung
§ 4 - Sitzungen
§ 5 - (Mit-)Zeichnungsbefugnis
§ 6 - Haushaltsführung
§ 7 - Ausgaben
§ 8 - Reisekosten
§ 9 - Unterrichtung des
Geschäftsführenden Bundesvorstandes
§ 10 - Auslandsgruppenreisen
§ 11 - Aufnahmeverfahren
§ 12 - Ausschlussverfahren
§ 13 - Verwendung der IPA - Embleme
§ 14 Leiter der Verbindungsstelle
§ 15 - Sekretär
§ 16 - Sekretär für Mitgliederverwaltung
§ 17 - Schatzmeister
§ 18 - Beisitzer
§ 19 - Beschlussfassung / Inkrafttreten
§ 1 - Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung gilt für den Bereich der Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V.
§ 2 - Geschäftsbetrieb
Die Verantwortung für den Geschäftsbetrieb obliegt dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand (GVV). Er ist an die vom Nationalen Kongress, vom Bundesvorstand der Deutschen Sektion e. V., vom Landesgruppenvorstand Nordrhein-Westfalen e. V. und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse gebunden.
§ 3 - Vertretungsregelung
1. Ein Sekretär ist Vertreter des Leiters der Verbindungsstelle.
2. Sind der Leiter und der zur Vertretung eingesetzte Sekretär gleichzeitig abwesend oder verhindert, führt der zweite Sekretär die Geschäfte der Verbindungsstelle.
3. Kassenwart und der Sekretär für das Mitgliederwesen vertreten sich gegenseitig.
4. Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen ist die Anwesenheit zweier Vorstandsmitglieder, mindestens aber die Zustimmung des Leiters, erforderlich.
§ 4 - Sitzungen
1. Für Einberufungen, Sitzungen und Abstimmungen des GVV und des Vorstandes gelten die Bestimmungen der Versammlungsordnung (VersO) der IPA - Deutsche Sektion e. V.
2. Der GVV tritt in der Regel zu je einer Sitzung monatlich zusammen. Der Vorstand ist jeweils einzuberufen, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert.
3. Eine Vorstandssitzung sollte - in Begleitung des Partners - an einem jeweils noch zu bestimmenden auswärts gelegenen Ort durchgeführt werden. Fahrtkosten sind gemäß Reisekostenrecht Kosten, die die IPA Kasse der Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V. belasten könnte.
4. Termin und Ort der Vorstandssitzung sollen bei der vorhergehenden Sitzung festgelegt werden. Ansonsten sollte die Einberufung mindestens - vier - Wochen vorher nach den Bestimmungen der VersO erfolgen.
5. In Ergänzung zu den Bestimmungen der VersO kann ein gültiger Beschluss des GVV nur herbeigeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der GVV Mitglieder anwesend ist.
Bei haushaltsrechtlichen Entscheidungen ist die Anwesenheit des Schatzmeisters erforderlich.
§ 5 - (Mit-)Zeichnungsbefugnis
1. Korrespondenz von grundsätzlicher Bedeutung ist dem Leiter vorzulegen.
2. Im internen Schriftverkehr sind alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder - nach Kenntnisnahme durch den Leiter - unterschriftsberechtigt.
3. Den Schriftverkehr in Kassenangelegenheiten unterschreibt der Schatzmeister.
4. Bei Unterschriften ist der Name des Unterzeichners sowie seine Funktion zu vermerken, soweit letztere nicht aus dem Schriftstück ersichtlich ist.
5. Die Aufbewahrungsfrist für den allgemeinen Schriftverkehr beträgt nach Abschluss des Geschäftsvorganges - drei - Jahre, Schriftstücke von Bedeutung für die Chronik der IPA Verbindungsstelle sind nicht auszusondern.
6. Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Vereinigung bzw. seinen Mitgliedern schaden könnten, sind mit dem Vermerk "Intern" zu versehen. Die Einstufung richtet sind sich nach ' 18 der Internationalen Geschäftsordnung.
§ 6 - Haushaltsführung
1. Für die Haushaltsführung der IPA Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V. gelten die Grundsätze des allgemeinen Haushaltsrechtes.
2. Der Bargeldbestand des Schatzmeisters sollte 255,65 € (500.- DM) grundsätzlich nicht überschreiten.
3. Das Vermögen der Verbindungsstelle ist bei einem Geldinstitut anzulegen.
4. Für den Verkehr mit den Geldinstituten ist jeweils der Schatzmeister und ein Mitglied des GVV zeichnungsberechtigt.
5. Abweichend von ' 5 Nr. 5 dieser Geschäftsordnung gilt für Kassenunterlagen eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren.
§ 7 - Ausgaben
1. Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist berechtigt, über den jeweiligen Haushaltsplan hinaus über eine Summe bis zu 1.533,88 € (3.000.- DM) zu beschließen, ohne dass damit periodische Verbindlichkeiten begründet werden.
2. Ausgaben, die die in Nr. 1 festgesetzte Grenze überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dies ist schriftlich anzukündigen und mit der entsprechenden Ja-/ Nein -/ Enthaltungen - Stimmen-Auszählung zu vermerken. Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 8 - Reisekosten
1. Für die Erstattung der Reisekosten werden die Bestimmungen des Landesreisekostenrechtes (LRKG) angewendet. Tage- und Übernachtungsgelder werden nach der Reisekostenstufe C gezahlt.
2. Reisekosten, die für Mitglieder des Vorstandes bei Mitwirkung in nationalen bzw. internationalen Gremien entstehen, werden gemäß vorstehender Regelung nach Zustimmung des Vorstandes gezahlt und vom Schatzmeister mit dem jeweiligen Kostenträger verrechnet.
3. Über die Notwendigkeit von Reisen entscheidet der Vorstand.
§ 9 - Unterrichtung des
Geschäftsführenden Bundesvorstandes
1. Der Vorstand sollte nicht ohne Zustimmung der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen e. V. und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes an internationale Institutionen, Landes- oder Bundesbehörden, andere Landesgruppen, nationale Sektionen oder das PEB herantreten. Dies gilt insbesondere für Ersuchen um die Übernahme von Schirmherrschaften und Patenschaften, das Aussetzen von Ehrenpreisen, Grußworten, Unterstützungen und Einladungen.
Die Zustimmung des Vorstandes setzt in den in Nr. 1 genannten Fällen das Einvernehmen mit dem GBV voraus.
2. Von vereinsinternen Zeitschriften, Rundschreiben, Mitteilungsblättern und sonstigen Mitgliederinformationen ist dem GBV mindestens ein Exemplar zu übersenden.
§ 10 - Auslandsgruppenreisen
1. Der GBV ist gehalten, Auslandsgruppenreisen dem Auswärtigen Amt zur Unterrichtung der deutschen Auslandsvertretung zu melden.
Der Vorstand der Verbindungsstelle teilt dazu dem GBV über die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen e. V. mindestens - sechs - Wochen vor Reiseantritt mit:
- Reisetermin
- Veranstalter (VbSt, anderer, ggfs. priv. Veranstalter)
- Reiseleiter mit vollständiger Anschrift und Erreichbarkeit
- Art und Zahl der Reiseteilnehmer
- Reiseroute (z. B. Flugnummer, Hin- und Rückflugtermin)
- Besonderheiten (Mitnahme von Uniformen, informierte Stellen im Ausland, vorgesehene Behörden- und Regierungskontakte)
2. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Gruppenreise
- im europäischen Ausland weniger als 50 Teilnehmer
- ansonsten weniger als 10 Teilnehmer
umfasst. und an deutsche Auslandsvertretungen nicht herangetreten werden soll.
§ 11 - Aufnahmeverfahren
1. Für die Mitgliedschaft finden die Bestimmungen des Artikels 12 der Satzung IPA - Deutsche Sektion e. V. in Verbindung mit dem Katalog "Polizeibedienstete" gemäß IPA - Handbuch Anwendung.
2. Als Aufnahmeantrag ist ein bundeseinheitliches Formblatt zu benutzen. Er wird nach den Regeln der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen erstellt.
3. Der Antrag wird im GVV vom Sekretär für die Mitgliederverwaltung bearbeitet und mit einem Abgabevermerk vollständig an die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen e. V. weitergeleitet. Eine Durchschrift verbleibt bei der Verbindungsstelle.
4. Mitgliedsausweise werden von der Landesgruppe in Auftrag der IPA - Deutsche Sektion e. V. ausgestellt. Der Ausweis ist von einem Vorstandsmitglied persönlich an das Neumitglied auszuhändigen. In seinem Beisein ist der Ausweis mit einem Lichtbild zu versehen und vom Neumitglied zu unterschreiben.
§ 12 - Ausschlussverfahren
1. Alle IPA - Mitglieder, insbesondere aber die Mitglieder des Vorstandes der IPA Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V. haben sich nach innen und außen so zu verhalten, dass eine Ansehensschädigung des Vereins vermieden wird. Entscheidungen über die Ansehensschädigung trifft der unverzüglich nach dem Vorfall einzuberufende Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand - unter Ausschlusses betroffenen Mitglieds. Diesem ist unmittelbar nach Feststellung dieses Umstandes Gelegenheit zur Aussprache zu geben
Erfolgt die Ansehensschädigung durch ein Vorstandsmitglied und wird die Ausschlussverfügung nicht ausgesprochen, so kann der GVV trotzdem über eine Ausschließung aus dem Vorstand beschließen.
2. Ein vom Geschäftsführenden Bundesvorstand (GBV) auf der Grundlage des Artikels 14 der Satzung der IPA - Deutsche Sektion e. V. eingeleitetes Ausschlussverfahren ist dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Verfügung hat den Grund zu enthalten, der zur Einleitung des Ausschlussverfahrens führte. Der Name des Untersuchungsführers ist mitzuteilen.
Weitere Einzelheiten sind der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes (GOBV) zu entnehmen.
§ 13 - Verwendung der IPA - Embleme
1. Das gesetzlich geschützte IPA - Emblem ist ausschließlich mit dem Schutzzeichen zu verwenden.
Bei Drucksachen, Hand- und Maschinenarbeiten ist auf den gesetzlichen Schutz hinzuweisen.
2. Werden missbräuchliche Nutzungen, bzw. Verstöße gegen vorstehende Bestimmungen bekannt, sind alle Mitglieder der Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V. gehalten, das Mitglied darauf hinzuweisen und zur Unterlassung aufzufordern. Über die Einleitung eventuell notwendiger Schritte entscheidet der GBV.
Aufgabenbeschreibung des Verbindungsstellenvorstandes
§ 14 Leiter der Verbindungsstelle
1. Vertretung der Verbindungsstelle nach außen
- innerhalb der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
- gegenüber anderen IPA - Gliederungen
- als Mitglied des IBZ Schloss Gimborn e. V.
- gegenüber dem Dienstvorgesetzten / Dienstherrn
- gegenüber Behörden, Vereinen, Institutionen - in Angelegenheiten der Verbindungsstelle
- im rechtsgeschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der Verbindungsstelle, in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere gegenüber der örtlichen Presse.
2. Koordinierung der inneren Angelegenheiten
- Leitung der Sitzungen des Geschäftsführenden - und des Verbindungsstellenvorstandes
- Erstattung des Tätigkeitsberichtes bei Mitgliederversammlungen
- Eilentscheidungen zwischen den Vorstandssitzungen
- Ehrungen innerhalb der Verbindungsstelle
- Mitgliederinformationen in Verbindung mit den Sekretären
§ 15 - Sekretär
- allgemeine Geschäftsführung der Verbindungsstelle, insbesondere Postein- und -ausgang
- schriftlicher Verkehr mit der IPA Landesgruppe Nordrhein-Westfalen e. V. und anderen IPA - Gliederungen im Einvernehmen mit dem Verbindungsstellenleiter
- schriftliche und persönliche Kontakte zu Behörden, Institutionen und sonstigen Dritten
- Mitgliederinformationen
- Redaktion der IPA - Nachrichten in Zusammenarbeit mit einem Beisitzer (Redakteur)
- Vorbereitung von Vorstandssitzungen, Mitglieder- und anderen Versammlungen nach Vereinbarung mit dem Verbindungsstellenleiter
- Protokollführung bei Sitzungen (soweit kein Schriftführer gesondert bestimmt ist)
- Mitgliederwerbung und -betreuung, soweit diese Aufgabe nicht gesondert durch den zweiten Sekretär oder bestimmte Beisitzer ausgeführt wird
- Wahrnehmung der Aufgaben eines Chronisten (Erstellung der Chronik der Verbindungsstelle, Archivierung, Presseberichtauswertung, Info-Aushänge), soweit die Aufgabe nicht gesondert durch einen Beisitzer geleistet wird
§ 16 - Sekretär für Mitgliederverwaltung
- Vertretung des ersten Sekretärs
- Mitgliederverwaltung, -werbung, -betreuung und -information
- Vorbereitung von internen und externen Veranstaltungen nach Beschlussfassung innerhalb des GVV und im Einvernehmen mit dem Verbindungsstellenleiter
- Unterstützung und ggf. Vertretung des Schatzmeisters
§ 17 - Schatzmeister
- ständige Unterrichtung des Sekretärs, damit im Bedarfsfall eine übergangslose Vertretung sichergestellt werden kann
- Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten
- Informationsbeschaffung über den aktuellen Stand der Finanzordnung der IPA Deutschen Sektion e. V. (FODS) im Zusammenwirken mit dem Sekretär
- Führung der Kassenbücher, Nachweise und Belege
- Ständige Unterrichtung und Berichterstattung über die aktuelle Kassenlage in Vorstandssitzungen
- Vorbereitung der Kassenprüfung / Terminierung der Prüfung durch die Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung
- Erstellung und Erstattung des Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung
- Beratung des Vorstandes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
- finanzielle Betreuung der IPA - Effekten / Unterstützung des IPA - Effekten-Verwalters
- Unterstützung, Überwachung und Abrechnung weiteren Vorstandsmitglieder (IPA Heim Verwalter, u. a.)
§ 18 - Beisitzer
- Beratende und unterstützende - ggfs. auch stellvertretende Aufgaben innerhalb des Verbindungsstellenvorstandes
- Verbindungsglieder zu IPA - Mitgliedern, auch in den Bereichen, die nicht durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten sind.
- Mitgliederwerbung und -betreuung in den o. g. Bereichen
- Aushang und Verteilung der Info-Blätter in den o.g. Bereichen
- Postzustellung an Pensionäre, bzw. an nicht in Dienst befindliche Mitglieder, soweit keine gesonderte Regelung getroffen wurde
- Vorbereitung von Veranstaltungen, Reisen und Austauschprogrammen in Zusammenarbeit mit weiteren Vorstandsmitgliedern
- Übernahme besonderer Aufgaben nach Absprache mit dem Leiter der Verbindungsstelle und nach Genehmigung durch den Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand
§ 19 - Beschlussfassung / Inkrafttreten
1. Die Geschäftsordnung der IPA Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V. tritt nach ausgiebiger Beratung und einstimmiger Beschlussfassung mit Wirkung vom 11. September 1999 in Kraft.
Die Geschäftsordnung vom 30. Juli 1995 wird aufgehoben.
2. Mit der Übernahme seiner Funktion als Vorstandsmitglied erklärt sich das Mitglied mit dieser Geschäftsordnung einverstanden. Verstöße dagegen führen zum unverzüglichen Austritt aus dem Vorstand. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ' 12 dieser Verordnung.
3. Die Geschäftsordnung der Verbindungsstelle Kreis Wesel e. V. wird jedem Vorstandsmitglied ausgehändigt.
4. Bekanntgabe und Aussprache zur Geschäftsordnung erfolgt in der Mitgliederversammlung 2000 und wird im IPA Report als
Fortsetzungsreihe veröffentlicht.
Ort: Datum:
Unterschriften des GVV:
Lutz Schmidt Emanuel Kellert Dieter Lehrer Hans Schaffeld
Autor: IPA Verbindungsstelle Kreis Wesel e.V. Email: wesel@ipa-nrw.de